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   OVG Sachsen, 25.05.2010 - 4 A 289/09   

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OVG Sachsen, 25.05.2010 - 4 A 289/09 (https://dejure.org/2010,5680)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    GG Art 3, Art 12, Art ... 28, Art 70 Abs. 1, Art 74 Abs. 1 Nr. 1, Art 74 Abs. 1 Nr. 12; SächsVerf Art 18 Abs. 1; SächsRAVG § 9 Abs. 1 Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im FSS - RAUS - § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 4

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beitragsplicht eines nebenberuflich als Rechtsanwalt Tätigen zu Beiträgen des Rechtsanwaltsversorgungswerkes; Verfassungsmäßigkeit der Zuständigkeit der Länder für eine berufsständische Rechtsanwaltsversorgung; Heranziehung des gesamten Arbeitseinkommens ohne ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragsplicht eines nebenberuflich als Rechtsanwalt Tätigen zu Beiträgen des Rechtsanwaltsversorgungswerkes; Verfassungsmäßigkeit der Zuständigkeit der Länder für eine berufsständische Rechtsanwaltsversorgung; Heranziehung des gesamten Arbeitseinkommens ohne ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 1123
  • DÖV 2010, 784
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 23.03.2000 - 1 B 15.00

    Voraussetzungen für die Grundsatzrevision - Pflichtmitgliedschaft eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2010 - 4 A 289/09
    Zu der im Jahr 1994 geltenden Verfassungslage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 21.2.1994 - 1 B 19/93 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 23.3.2000 - 1 B 15/00 -, juris Rn. 15 jeweils m. w. N.), der sich der Senat anschließt, geklärt, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht um selbstständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien handelte.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 23.3.2000 a. a. O.) hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen gelassen, ob das berufsständische Versorgungsrecht von Rechtsanwälten der konkurrierenden Gesetzgebung (Sozialversicherungsrecht i. S. v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, Recht der Rechtsanwaltschaft i. S. v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) oder als öffentlich-rechtliche Versicherung eigener Art der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG unterfiel.

    Eine wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Belastung unzulässige "Überversorgung" käme in Betracht, wenn dem Kläger neben den Ansprüchen aus seine gesetzlichen Rentenversicherung, seiner tarifvertraglichen Zusatzversicherung und seiner "Riesterrente" durch die berufsständische Versorgung eine weitere "volle" Versorgung zustünde (BVerwG, Beschl. v. 23.3.2000 -1 B 15/00 -, juris Rn. 15).

    Im Fall des Zusammentreffens mehrerer Versorgungsregelungen ist ein auf solidarische Beitragsleistungen angewiesenes berufständisches Versorgungswerk nicht aus Billigkeitsgründen gehalten, auf satzungsmäßig vorgesehene Beitragszahlungen ihrer Mitglieder zu verzichten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.3.2000 - 1 B 15/00 -, juris Rn. 16).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.02.2005 - 6 A 11903/04

    Urteil zur Rechtsanwaltsversorgung: nur anwaltliches Einkommen für Beiträge

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2010 - 4 A 289/09
    Erst im Jahr 2007 habe der Landesgesetzgeber § 9 Abs. 1 SächsRAVG durch Satz 3 ergänzt, um eine gesetzgeberische Steuerung zu gewährleisten, wie sie nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 1.2.2005, NJW 2005, 1298) wegen der berufsregelnden Wirkung von Bemessungsgrundlage und Beitragssatz erforderlich sei.

    Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urt. v. 1.2.2005, NJW 2005, 1298) eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung der Satzungsermächtigung des § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 SächsRAVG mit der Begründung fordert, dem Landesgesetzgeber sei es wegen der berufsregelnden Wirkung (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) der Pflichtbeiträge und mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt verwehrt, die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage dem Satzungsgeber zu überlassen, teilt der erkennende Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht.

    Anders als das Landesrecht anderer Bundesländer (vgl. OVG RP, Urt. v. 1.2.2005 a. a. O.; BayVGH Urt. v. 18.11.1991, NJW 1992, 1524) überlässt § 9 Abs. 1 SächsRAVG mit seinem weiten Einkommensbegriff die Wahl der Bemessungsgrundlage dem Satzungsgeber.

    Da sich der Normgeber für eine Pflichtmitgliedschaft von Rechtsanwälten mit einer beitragsabhängigen Vollversorgung auf der Grundlage des Solidarprinzips entschieden hat, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, für die Bemessung von Pflichtbeiträgen sämtliches - auch berufsfremdes - Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (VGH BW, Urt. v. 11.9.1990 a. a. O. S.1194 f.; Urt. v. 19.11.2009 - 9 S 2931/08 -, juris Rn. 32; anders BayVGH, Urt. v. 18.11.1991, a. a. O. und OVG Rh.-Pf., Urt. v. 1.2.2005 a. a. O. für abweichend gefasste Landesgesetze).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2009 - 9 S 2931/08

    Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2010 - 4 A 289/09
    Mit dieser der baden-württembergischen Gesetzeslage (dazu jüngst VGH BW, Urt. v. 19.11.2009 - 9 S 2931/08 -, juris Rn. 32) entsprechenden Regelung hat der Landesgesetzgeber die wesentlichen Grundzüge der Beitragsgestaltung selbst geregelt und alles weitere in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dem Satzungsgeber überlassen (so auch der vormals für das Recht der freien Berufe zuständige 2. Senat des SächsOVG, Urt. v. 25.8.2000, SächsVBl. 2001, 70, 73 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung LT-Drs. 1/4521, S. 12).

    Dies ist mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt unbedenklich, zumal sich das (landes-)gesetzliche Leitbild der berufsständischen Rechtsanwaltsversorgung jedenfalls in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes an einer Vollversorgung unter Berücksichtigung sämtlicher - auch "berufsfremder" - Einkünfte orientiert (zum inhaltsgleichen Landesrecht in Baden-Württemberg ebenso VGH BW, Urt. v. 11.9.1990, NJW 1991, 1193 f.; Urt. v. 19.11.2009 - 9 S 2931/08 -, juris Rn. 32).

    Da sich der Normgeber für eine Pflichtmitgliedschaft von Rechtsanwälten mit einer beitragsabhängigen Vollversorgung auf der Grundlage des Solidarprinzips entschieden hat, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, für die Bemessung von Pflichtbeiträgen sämtliches - auch berufsfremdes - Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (VGH BW, Urt. v. 11.9.1990 a. a. O. S.1194 f.; Urt. v. 19.11.2009 - 9 S 2931/08 -, juris Rn. 32; anders BayVGH, Urt. v. 18.11.1991, a. a. O. und OVG Rh.-Pf., Urt. v. 1.2.2005 a. a. O. für abweichend gefasste Landesgesetze).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92

    Verpflichtungsklage auf Herabsetzung der Beiträge zum

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2010 - 4 A 289/09
    Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 29.6.1992 - 9 S 1346/92 -, juris Rn. 13) seien die zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entwickelten Grundsätze heranzuziehen.

    Bei dieser Beurteilung ist nach der - rechtlich unbedenklichen - Satzungskonzeption des Beklagten nicht nur das Einkommen des Klägers aus seiner anwaltlichen Tätigkeit, sondern sein gesamtes Arbeitseinkommen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.6.1992 - 9 S 1346/92 -, juris Rn. 13) im Kalenderjahr 2003 in den Blick zu nehmen.

    Ob im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung auch das Berufseinkommen von Ehepartnern zu berücksichtigen ist, wie es der Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 29.6.1992 a. a. O.) vorträgt, hat der Senatmit Blick auf den Familienstand des Klägers nicht zu entscheiden.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.1990 - 9 S 2995/88

    Zur Höhe des Versorgungsbeitrages bei der Rechtsanwaltsversorgung; Einnahmen aus

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2010 - 4 A 289/09
    Dies ist mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt unbedenklich, zumal sich das (landes-)gesetzliche Leitbild der berufsständischen Rechtsanwaltsversorgung jedenfalls in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes an einer Vollversorgung unter Berücksichtigung sämtlicher - auch "berufsfremder" - Einkünfte orientiert (zum inhaltsgleichen Landesrecht in Baden-Württemberg ebenso VGH BW, Urt. v. 11.9.1990, NJW 1991, 1193 f.; Urt. v. 19.11.2009 - 9 S 2931/08 -, juris Rn. 32).

    Ebenso wie die Rechtsanwaltsversorgungssatzung von Baden-Württemberg, an der sich der Beklagte orientiert hat, beschränkt die Satzung die Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 1 (Regelpflichtbeitrag) nicht auf das anwaltliche Einkommen, sondern geht - namentlich mit seiner Verweisung auf die Begriffe des Arbeitseinkommens und des Arbeitsentgelts i. S. v. §§ 14, 15 SGB IV für die Bemessung des Regelpflichtbeitrags in § 11 Abs. 2 der Satzung - von einer umfassenderen Beitragsbemessungsgrundlage aus, die grundsätzlich das gesamte Arbeitseinkommen erfasst (vgl. VGH BW, Urt. v. 11.9.1990 a. a. O. S. 1194).

    Da sich der Normgeber für eine Pflichtmitgliedschaft von Rechtsanwälten mit einer beitragsabhängigen Vollversorgung auf der Grundlage des Solidarprinzips entschieden hat, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, für die Bemessung von Pflichtbeiträgen sämtliches - auch berufsfremdes - Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (VGH BW, Urt. v. 11.9.1990 a. a. O. S.1194 f.; Urt. v. 19.11.2009 - 9 S 2931/08 -, juris Rn. 32; anders BayVGH, Urt. v. 18.11.1991, a. a. O. und OVG Rh.-Pf., Urt. v. 1.2.2005 a. a. O. für abweichend gefasste Landesgesetze).

  • BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00

    Berufsständisches Versorgungswerk; Beitrag; Mindestbeitrag; Beruf;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2010 - 4 A 289/09
    Bei dieser Beurteilung geht der Senat mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend Urt. v. 5.12.2000, NJW 2001, 1590) davon aus, dass Vorschriften, welche die Höhe der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken betreffen, wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Berufsausübung vorrangig am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 GG, ggf. auch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu messen sind.

    Die satzungsmäßige Erhebung von solidarischen Pflichtbeiträgen zur Gewährleistung einer angemessenen sozialen Absicherung durch eine leistungsfähige berufsständische Versorgung ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.12.2000 a. a. O.) als Berufsausübungsregelung i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 GG anzusehen, die durch vernünftige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt ist.

  • OVG Sachsen, 10.03.2010 - 4 A 172/08

    Erlass eines Beitrags zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte auf Grund eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2010 - 4 A 289/09
    Bei der gebotenen einschränkenden Satzungsauslegung sei der erstinstanzlich formulierte Klageantrag (Teilanfechtung, hilfsweise Verpflichtungsantrag) ungeachtet dessen sachgerecht, dass die Rechtmäßigkeit einer Beitragsfestsetzung nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10.3.2010 - 4 A 172/08 -, juris), nicht mit Billigkeitserwägungen nach § 15 Abs. 4 der Satzung in Zweifel gezogen werden könne.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10.3.2010 - 4 A 172/08 -, juris) ist § 15 Abs. 4 der Satzung in Anlehnung an § 163 AO auszulegen.

  • BVerfG, 06.12.1988 - 1 BvL 5/85

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im nordrhein-westfälischen Gesetz über

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2010 - 4 A 289/09
    Liegt ein normativer Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes vor, entsprechen die dem Normgeber gesetzten Grenzen im Ergebnis regelmäßig denen aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 SächsVerf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.11.1982, BVerfGE 62, 256, 274; Beschl. v. 6.12.1988, BVerfGE 79, 212, 218).
  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2010 - 4 A 289/09
    Liegt ein normativer Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes vor, entsprechen die dem Normgeber gesetzten Grenzen im Ergebnis regelmäßig denen aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 SächsVerf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.11.1982, BVerfGE 62, 256, 274; Beschl. v. 6.12.1988, BVerfGE 79, 212, 218).
  • BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 685/88

    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2010 - 4 A 289/09
    In einem Kammerbeschluss vom 4.4.1989 (NJW 1990, 1653) leitete das Bundesverfassungsgericht die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für Rechtsanwaltsversorgungsgesetze aus Art. 70 GG ab.
  • LSG Hessen, 29.10.2009 - L 8 KR 189/08

    Rentenversicherung - Tätigkeit als Unternehmensberaterin - Syndikusanwalt bei

  • BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 113/03

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Heranziehung zu Beiträgen zum

  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

  • OVG Sachsen, 19.01.2009 - 4 D 2/06

    Senat; Urteil; Notar; Notarversorgung; Ländernotarkasse; Normenkontrolle;

  • BVerwG, 30.08.1996 - 1 B 29.96

    Berufsrecht - Rechtsanwälte, Zwangsmitgliedschaft in einem berufsständischen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1996 - 9 S 1152/96

    Beitragsbemessung für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2002 - 6 A 10219/01
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2002 - 6 A 10220/01

    Mindestbeiträge für Mitglieder eines anwaltlichen Versorgungswerks

  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 6 A 589/19

    Rechtsanwaltsversorgung; Wesentlichkeitstheorie; Satzungsautonomie; Einkommen;

    Insbesondere sei die pauschalierende Inanspruchnahme von in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Mitgliedern zu 3/10 des Pflichtbeitrags nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, wie sich aus dem Urteil vom 25. Mai 2010 - 4 A 289/09 - ergebe.

    Offenlassen kann der Senat im vorliegenden Fall, ob solche Vorschriften den Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) berühren (so BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2000 - 1 C 11.00 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Urt. v. 25. Mai 2010 - 4 A 289/09 -, …

    Da die Satzungsregelungen einen abgeschlossenen Personenkreis, nämlich ausschließlich die Mitglieder des Beklagten, betreffen, steht der Gesetzesvorbehalt einer Bestimmung der für die Beitragserhebung heranzuziehenden Einkommen durch Satzungsrecht nicht entgegen (vgl. eingehend zur vorhergehenden Fassung von § 13 Abs. 1 der Satzung: SächsOVG, Urt. v. 25. Mai 2010 a. a. O., 269).

    hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht zur Tätigkeit eines Angestellten einer sächsischen Sparkasse, der im Rahmen dieser hauptberuflichen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und nebenberuflich als Rechtsanwalt tätig war, im Urteil vom 25. Mai 2010 (a. a. O., 270) dargelegt, dass die satzungsmäßige Beitragspflicht damit auch gesetzlich pflichtversicherte Mitglieder des Beklagten, die gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung 3/10 des Regelpflichtbeitrags zu leisten haben, trifft, die keine Einnahmen aus anwaltlicher, sondern ausschließlich aus berufsfremder Betätigung haben.

  • VG Berlin, 09.01.2024 - 12 K 221.23

    Versorgungswerk der Rechtsanwälte: Erhöhter Beitrag für freiwillige Mitglieder

    Über die in § 7 Abs. 1 RAVG Bln geregelten wesentlichen Grundzüge der Beitragsgestaltung hinaus hat der Landesgesetzgeber die weitere Ausgestaltung den Satzungsgeber überlassen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 25. Mai 2010 - 4 A 289/09 - juris Rn. 38).

    Vielmehr ist für bestimmte Mitglieder(-gruppen) auch die Festsetzung eines pauschalen Beitrages zulässig, ohne dass es der satzungsmäßigen Beitragserhebung insgesamt an der Einkommensbezogenheit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RAVG Bln fehlt (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 25.5.2010 - 4 A 289/09 - juris Rn. 38, 40).

  • OVG Sachsen, 19.10.2010 - 4 A 632/08

    Beschränkung der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Freistaat

    Der erkennende Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 25.5.2010 - 4 A 289/09 -, juris (dort unter Az. 4 B 289/09), ausgeführt:.

    Die satzungsmäßige Erhebung von solidarischen Pflichtbeiträgen zur Gewährleistung einer angemessenen sozialen Absicherung durch eine leistungsfähige berufsständische Versorgung ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.12.2000, a. a. O.) als Berufsausübungsregelung i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 SächsVerf anzusehen, die vorliegend durch vernünftige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt ist (SächsOVG, Urt. v. 25.5.2010, a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 22.6.2010 - 17 A 1997/08 -, juris; VGH BW, Urt. v. 11.9.1990, a. a. O.; Urt. v. 19.11.2009 - 9 S 2931/08 -, juris; anders BayVGH, Urt. v. 18.11.1991, a. a. O. und OVG Rh.-Pf., Urt. v. 1.2.2005, a. a. O. für abweichend gefasste Landesgesetze).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 - 9 S 5/19

    Pflicht zur rentenerhöhenden Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung

    cc) Dass die Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte mit Zwangsmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen auch gemessen an der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, DVBl 2001, 741; OVG NRW, Beschluss vom 13.04.2010 - 17 A 2389/07 - Sächs. OVG, Urteil vom 25.05.2010 - 4 B 289/09 -, SächsVBl 2010, 267) bzw. am Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2004 - 1 BvR 113/03 -, NVwZ-RR 2005, 297 f.; verbindend BVerwG, Beschluss vom 20.07.2007 - 6 B 40.07 - und BayVGH, Beschluss vom 18.12.2008 - 21 ZB 08.470 -, AnwBL 2009, 383 (LS)), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 03.12.2018 - 9 S 1475/17 -, juris, und vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris; Senatsbeschluss vom 17.01.2012 - Senatsurteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, DVBl 2000, 1064).
  • OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 A 193/21

    Großhandel mit Arzneimitteln; Mitgliedsbeiträge zur Landesapothekerkammer

    Soweit der Kläger anführt, dass die Berufs- und Organisationsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eine einfachrechtliche Ausgestaltung in § 52a AMG gefunden habe, weswegen die Organisationsform eines Unternehmens nicht zum Anknüpfungspunkt für eine (weitere) Abgabe bzw. für einen höheren Beitragsumfang gemacht werden dürfe, kann der Senat offenlassen, ob Beitragsvorschriften den Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) berühren (so BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2000 - 1 C 11.00 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Urt. v. 25. Mai 2010 - A 289/09 -, SächsVBl. 2010, 267, 269) oder ob bei der Einführung einer berufsständischen Kammer mit Zwangsmitgliedschaft und der damit verbundenen Beitragspflicht eine Verletzung der Berufsfreiheit ausscheidet und (nur) ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf) vorliegt (so BVerfG-K, Beschl. v. 29. Dezember 2004 - 1 BvR 113/03 -, NVwZ-RR 2005, 297 m. w. N. aus der st. Rspr. d. BVerfG), weil die Mitgliedschaft in der Kammer nicht freiwillig ist und die Beitragspflicht keine berufsregelnde Tendenz hat.
  • OVG Sachsen, 13.07.2022 - 6 A 162/20

    Versorgungswerk für Apotheker; Ermäßigungsantrag; Härtefallklausel;

    Offenlassen kann der Senat im vorliegenden Fall, ob solche Vorschriften den Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) berühren (so BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2000 - 1 C 11.00 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Urt. v. 25. Mai 2010 - 4 A 289/09 -, …
  • OVG Sachsen, 17.06.2010 - 4 B 114/10

    Rechtsanwaltsversorgung, Existenzminimum, Billigkeitsentscheidung

    Den pauschal geäußerten Zweifeln der Antragstellerin an der Gesetzmäßigkeit der Satzung des Antragsgegners folgt der Senat nicht (vgl. im Einzelnen: Urteil des Senats vom 25.5.2010 - 4 A 289/09 -).
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Saarlouis, 03.12.2013 - 3 K 803/12

    Antrag auf Erlass der Grundsteuer - Wasserschaden

    Auch ist der Steuerschuldner grds. verpflichtet, die Vermietbarkeit seiner Immobilie zu erhalten bzw. herzustellen und die hierzu erforderlichen Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen oder Umbauten durchzuführen (vgl. VG Halle v. 20.11.2009, Az. 4 A 289/09).

    Vor diesem Hintergrund konnten vom Widerspruchsführer keine Bemühungen erwartet werden, sein Anwesen zu vermieten, denn diese wären sinnlos gewesen (vgl. auch VG Halle v. 20.11.2009, Az. 4 A 289/09).

    Eine Minderung des Ertrages ist danach kein Erlassgrund, wenn die hierfür maßgeblichen Umstände für den Erlasszeitraum durch eine Fortschreibung des Einheitswertes hätten berücksichtigt werden können (VG Halle v. 20.11.2009, Az. 4 A 289/09).

    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift hat eine Wertfortschreibung nicht lediglich dann Vorrang vor dem Erlass der Grundsteuer, wenn sie tatsächlich vorgenommen wird, sondern auch dann, wenn sie hätte vornehmen vorgenommen werden können (VG Halle v. 20.11.2009, Az. 4 A 289/09).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2012 - 4 L 53/12

    Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 GrStG; Sanierung von Wohnungen

    Das Verwaltungsgericht geht davon aus, ein Steuerpflichtiger habe den Leerstand des streitbefangenen Gebäudes trotz der Durchführung von Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Erlasszeitraum nicht i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. zu vertreten, wenn das Gebäude gerade erst erworben worden und zu Beginn des Erlasszeitraums in einem unvermietbaren Zustand gewesen sei und der Steuerpflichtige die Maßnahmen durchgeführt habe, um das Gebäude wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen (so i.E. auch VG Halle, Urt. v. 20. November 2009 - 4 A 289/09 -, zit. nach JURIS; unklar Troll/Eisele, GrStG, 10. A., § 33 Rdnr. 16).
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